Der Gemeinderat hat gemäß dem Artikel 8-bis des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 4/2013 i.g.F., und aufgrund des Einvernehmens mit der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation für alle Gruppen von Beherbergungsbetrieben laut Artikel 8 Absatz 1-ter des selben Dekretes die Erhöhung der Gemeindeaufenthaltsabgabe beschlossen. Die Erhöhung hat Wirkung vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 und die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird pro Person und Übernachtung insgesamt wie folgt betragen:
1. Kategorie: 3,60 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „superior“ und fünf Sternen.
2. Kategorie: 3,10 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen.
3. Kategorie: 2,60 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.
Die Gemeinde behält sich hierbei 0,30 Euro pro Übernachtung zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand ein.